ZfIR 2018, 674

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 823 Abs. 1, § 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2153. Zur Einwilligung eines Verbrauchers in die von Maklern erhaltenen Werbeanrufe bei mit Anzeige „von Privat“ angebotener Eigentumswohnung BGB§ 823 BGB§ 1004 UWG§ 7 OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2018 – 8 U 153/17 (rechtskräftig; LG Mannheim)OLG KarlsruheUrt.12.6.20188 U 153/17rechtskräftigLG Mannheim

Leitsätze des Gerichts:

1. Wer als Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf „von Privat“ anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.
2. Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt.

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