ZfIR 2017, 684

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtFamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 749 Abs. 1, § 1258 Abs. 2; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; ZVG §§ 22, 23, 180160. Antrag auf Teilungsversteigerung durch Teilhaber bzw. Miteigentümer trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft bzw. Beschlagnahme seines Miteigentumsanteils FamFG§ 266 BGB§ 749 BGB§ 1258 ZPO§ 829 ZVG§ 22 ZVG§ 23 ZVG§ 180 BGH, Beschl. v. 29.06.2017 – IX ZB 98/16 (OLG Düsseldorf) +BGHBeschl.29.6.2017IX ZB 98/16OLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
2. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.
3. Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.
4. § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.
5. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

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