ZfIR 2017, 683

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 488 Abs. 3153. Keine Kündigung eines Bausparvertrags gem. § 488 Abs. 3 BGB durch Hinzurechnung eines Zinsbonusanspruchs zur angesparten Bausparsumme BGB§ 488 AG Coburg, Urt. v. 19.06.2017 – 11 C 174/17 (rechtskräftig)AG CoburgUrt.19.6.201711 C 174/17rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse gem. § 488 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die Bausparsumme erreicht worden ist; die Bausparsumme ist erreicht, wenn die Spareinlage zzgl. der hierauf zu zahlenden Zinsen den Betrag der Bausparsumme erreicht.
2. Eine vertraglich vereinbarte Zinsbonuszahlung kann dem angesparten Bausparguthaben nicht hinzugerechnet werden, um so die Bausparsumme und damit die Kündigungsvoraussetzung zu erreichen.

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