ZfIR 2016, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Aktuell

OLG Celle: Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen bestätigt

In insgesamt acht Urteilen (OLG Celle, Urt. v. 14. 9. 2016 – 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16) befasste sich das OLG Celle mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen. Die Bausparer begehrten mit ihren erhobenen Klagen die Feststellung des Fortbestehens der jeweils von der in Hameln ansässigen Bausparkasse gekündigten Verträge. Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Fallkonstellationen:
1. Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten. In diesen Fällen hält der Senat – wie das OLG Hamm (Urt. v. 22. 6. 2016 – 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15) und das OLG Koblenz (Urt. v. 29. 7. 2016 – 8 U 11/16) – die Kündigungen für gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Den abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30. 3. 2016 (9 U 171/15) und vom 4. 5. 2016 (9 U 230/15) ist der Senat nicht gefolgt.
2. Im Gegensatz dazu steht die zweite Fallkonstellation, in der der Senat die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt erklärt hat. In diesem Fällen hatte die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB die Kündigung erklärt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Der Senat hat in allen Fällen die Revision gegen seine Urteile zugelassen.
Beim OLG Celle sind derzeit ca. 130 weitere Fälle anhängig, in denen sich Bausparer gegen die Kündigung ihrer Verträge wenden, die überwiegend die erste Fallkonstellation betreffen.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14. 9. 2016)
Anm: der Redaktion:
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Servatius, ZfIR 2016, 649 – in diesem Heft)

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