ZfIR 2016, 688

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO §§ 767, 114 Abs. 2160. Keine mit Vollstreckungsgegenklage geltend zu machende Herausgabe eines Titels nach Verzichtserklärung und Antragsrücknahme des Titelgläubigers ZPO§ 767 ZPO§ 114 OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2016 – 9 W 72/15 (LG Heilbronn)OLG StuttgartBeschl.9.2.20169 W 72/15LG Heilbronn

Leitsätze der Redaktion:

1. Erklärt ein Grundschuldgläubiger hinsichtlich verjährter dinglicher Zinsen den Verzicht auf deren Geltendmachung und nimmt einen diesbezüglichen Vollstreckungsantrag zurück, ist nicht davon auszugehen, dass er Anlass zu einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage gibt; die Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage ist zu diesem Zeitpunkt mutwillig.
2. Weder sind die bisherigen vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunde herauszugeben, noch muss der Grundschuldgläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde unter Ausschluss der verjährten Grundschuldzinsen erteilen lassen.

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