ZfIR 2015, A 4

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BGH: Keine Vergütungspflicht der WEG bei Nutzung einer Gemeinschaftsantennenanlage

Der BGH hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 228/14).
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie führt auch das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher erfolglos auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Nun wies der BGH die Revision zurück.
Das OLG habe, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt, so die Richter. Eine Kabelweitersendung setzte eine öffentliche Wiedergabe i. S. v. § 15 Abs. 3 UrhG voraus. § 15 Abs. 3 UrhG sei in Übereinstimmung mit der Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer ,,unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf ,,besondere Personen" beschränkt ist, die einer ,,privaten Gruppe" angehören, so auch im Fall der Weiterleitung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleite, sei das als eine Wiedergabe anzusehen, die auf ,,besondere Personen" beschränkt ist, die einer /ldquor;privaten Gruppe“ angehören.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2015 vom 17.9.2015)

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