ZfIR 2015, 734

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 51, 52157. Einbeziehung des Wertes eines nach Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der GrEStGrEstG§ 8>GrEstG§ 9>ZVG§ 51>ZVG§ 52>BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 11/14BFHUrt.15.7.2015II R 11/14

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren gilt als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG).

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