ZfIR 2015, 723

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSteuerrechtGrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 2, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG § 90Minderung der Bemessungsgrundlage der GrESt bei ersteigertem Wohnungseigentum um die InstandhaltungsrückstellungGrEStG 1997§ 1GrEStG 1997§ 2GrEStG 1997§ 8GrEStG 1997§ 9WEG§ 21ZVG§ 90FG Cottbus, Urt. v. 26.02.2015 – 15 K 4320/10 (nicht rechtskräftig)FG CottbusUrt.26.2.201515 K 4320/10nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Ersteher erlangt mit dem Zuschlag ebenso wie der rechtsgeschäftliche Erwerber einen – möglicherweise erst zukünftig entstehenden – geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung; der Aufwand für die Instandhaltungsrückstellung ist nicht Entgelt für den Erwerb der Eigentumswohnung selbst.
2. Im Falle des Erwerbes von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung mindert eine bestehende Instandhaltungsrückstellung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, indem das Meistgebot auf das Grundstück und auf die Instandhaltungsrückstellung zu verteilen ist.

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