ZfIR 2015, 719
Leitsatz des Gerichts:
Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 19.7.2011 – 1 W 491-492/11).
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