ZfIR 2014, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Aktuell

Gesetzgebung: Neues Mess- und Eichgesetz tritt am 1.1.2015 in Kraft

Das bisherige Eichgesetz wird am 1.1.2015 durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) abgelöst. Ab 2015 müssen danach neu installierte Messgeräte innerhalb von 6 Wochen ab Einbau der zuständigen Behörde gemeldet werden (§ 32 MessEG).
Bei einer großen Wohnanlage können das schnell mehrere 100 bis über 1 000 Geräte sein. Die zuständige Stelle muss den Eingang der Meldung bestätigen. Wie die Abläufe bei den zuständigen Behörden innerhalb der nächsten drei Monate vorbereitet werden sollen, ist noch nicht geklärt. Die vom Gesetz vorgeschriebene ,,zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax" ist noch nicht überall eingerichtet.
Das Gesetz sieht viele Detailregelungen vor. So muss z. B. nach § 32 Abs. 1 MessEG das Messgerät sehr genau und detailliert der Behörde gemeldet werden, aber nicht der Standort des Gerätes.
Am Ende finden sich in § 60 MessG 21 Straftatbestände, die mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 € geahndet werden können. Unter anderem ist es verboten, Daten von nicht mehr geeichten Messeinrichtungen zu verwenden – dies wird sofort mit Bußgeld belegt. Auch Abrechnungsfirmen kommen nach dem neuen Gesetz als Adressat eines Bußgeldbescheides in Frage, mit der Folge, dass ab 2015 keine Abrechnungen in Häusern mit nicht mehr geeichten Wasseruhren gefertigt werden können.
(Quelle: BGBl I 2013, 2722 vom 31.7.2013)

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