ZfIR 2013, A 5

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt, so der BFH (Urt. v. 16.5.2013 – II R 3/11).
Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v. H. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf „neue Gesellschafter“ übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).
Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als „neuer Gesellschafter“ zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH bestätigte nun die Rechtsauffassung des FA. Ein Gesellschafter verliere seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwerbe der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, sei er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gelte auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf wies der BFH ergänzend hin.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 64 vom 25.9.2013)

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