ZfIR 2013, 687

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 444, 434, 437 Nr. 3, § 280 ff.Zur Arglisthaftung des Verkäufers bei vom Käufer besichtigten AltbauBGB§ 444BGB§ 434BGB§ 437BGB§ 280OLG Brandenburg, Urt. v. 08.08.2013 – 5 U 75/12 (nicht rechtskräftig; LG Neuruppin)OLG BrandenburgUrt.8.8.20135 U 75/12nicht rechtskräftigLG Neuruppin

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei einem um 1920 errichteten Haus ist das Fehlen einer Horizontal- und Vertikalsperre kein Mangel der Kaufsache, weil solche Abdichtungsmaßnahmen zu diesem Errichtungszeitpunkt nicht erwartet werden können.
2. Zumindest zweifelhaft ist das Vorliegen eines Mangels bei massiver Durchfeuchtung der Kellerwände eines solchen Objekts; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, welchem Zweck die Kellerräume dienen und ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft worden ist
3. Behauptet der Verkäufer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, über einen Mangel während der Besichtigung des Objekts durch den Käufer aufgeklärt zu haben, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist.

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