ZfIR 2013, 687
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei einem um 1920 errichteten Haus ist das Fehlen einer Horizontal- und Vertikalsperre kein Mangel der Kaufsache, weil solche Abdichtungsmaßnahmen zu diesem Errichtungszeitpunkt nicht erwartet werden können.
2. Zumindest zweifelhaft ist das Vorliegen eines Mangels bei massiver Durchfeuchtung der Kellerwände eines solchen Objekts; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, welchem Zweck die Kellerräume dienen und ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft worden ist
3. Behauptet der Verkäufer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, über einen Mangel während der Besichtigung des Objekts durch den Käufer aufgeklärt zu haben, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist.
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