ZfIR 2011, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Aktuell

BFH: Anfechtung eines Bedarfswertbescheids durch Schenker zulässig

In dem entschiedenen Fall schenkte die Klägerin und Revisionsbeklagte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1.10.2007 ihrer Tochter ein Grundstück und erklärte in dem Vertrag, eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen (BFH, Urt. v. 6.7.2011-- II R 44/10). Die Tochter reichte beim Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts ein und erhielt einen Bescheid über einen Wert auf 232 500 EUR. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegenüber der Mutter durch einen entsprechenden Änderungsbescheid auf der Grundlage dieses Grundstückswerts fest. In der Folge erhob die Mutter Einspruch gegen den geänderten Schenkungssteuerbescheid sowie gegen den Feststellungsbescheid. Gegen Letzteren verwarf das Finanzamt den Einspruch als unbegründet, indem es die Rechtsbehelfsbefugnis der Mutter verneinte. Sie sei gemäß § 154 Abs. 1 BewG am Feststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage der Mutter gab das Finanzgericht statt. Die Revision des Finanzamtes wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.

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