ZfIR 2011, 731

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 566a Satz 1153. Inanspruchnahme der Mietkaution durch Vorvermieter auch nach Veräußerung des MietobjektsOLG Frankfurt/M., Urt. v. 15.04.2011 – 2 U 192/10 (LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.15.4.20112 U 192/10LG Frankfurt/M.

Leitsatz des Gerichts:

Ein Vermieter kann eine Kaution auch dann noch zur Deckung seiner rechtskräftig festgestellten Forderung verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat, sofern sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet. § 566a BGB bezweckt den Schutz des Mieters, der durch die Veräußerung des Mietobjekts nicht schlechter gestellt werden soll, als er vor der Veräußerung stand. Der Mieter soll aberZfIR 2011, 732auch nicht zu Lasten des vormaligen Vermieters ungerechtfertigt besser gestellt werden, indem er die Mietsicherheit von dem Erwerber stets uneingeschränkt zurückfordern kann.

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