ZfIR 2011, 727

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 100; ZPO § 765aMaßnahmen des Vollstreckungsgerichts bei suizidgefährdetem SchuldnerZVG§ 100ZPO§ 765aBGH, Beschl. v. 09.06.2011 – V ZB 319/10 (LG Würzburg)BGHBeschl.9.6.2011V ZB 319/10LG Würzburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat sich die zuständige Behörde des suizidgefährdeten Schuldners angenommen und Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen.
2. Flankierende Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern.

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