ZfIR 2010, A 11

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LG Stuttgart: Eilantrag auf Unterlassung von Abbrucharbeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs zurückgewiesen

Das OLG Stuttgart wies am 11.8.2010 den Antrag des Klägers Dipl. Ing. Peter Dübbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bahn zurück (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2010 – 4 U 106/10).
Der Kläger wollte mit dem Antrag die Durchführung von Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des OLG im Berufungsverfahren verhindern. Zur besonderen Eilbedürftigkeit stützte sich der Kläger auf eine Presseinformation vom 30.7.2010 über die Baustelleneinrichtung für den Rückbau des nördlichen Bahnhofsflügels mit Beginn im August 2010.
Das OLG verneinte die Dringlichkeit für eine Eilentscheidung, da der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet und diesen so verzögert gestellt habe.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden. Diese zeitlichen Obergrenzen dienen auch der Rechtssicherheit.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.
Zur Hauptsache: Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen des geplanten Teilabrisses des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Zuge der Realisierung des Infrastruktur-Projekts „Stuttgart 21“.
Mit der am 28.1.2010 erhobenen Unterlassungsklage wollte der Kläger erreichen, dass die Seitenflügel des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle nicht abgerissen wird. Das LG Stuttgart hat diese Klage mit Urteil vom 20.5.2010 abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 27.5.2010 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 23.6.2010 Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2010 begründet wurde.
Die Berufungsbegründungsfrist wäre am 27.7.2010 abgelaufen.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 11.8.2010)

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