RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Aktuell
VerwG: Zulässigkeit eines Großparkplatzes im Norddeicher Hafen weiter offen
Das BVerwG gab der Revision einer Klägerin statt, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung für Kfz-Stellplätze klagt (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010 – BVerwG 4 C 7.10).
Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Sie erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer im Sommer leer stehenden Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge und zur Herrichtung der sich daran anschließenden, sich bis zum östlichen Hafenschutzdamm erstreckenden Freifläche als Parkplatz für ca. 750 Kraftfahrzeuge. Die Stellplätze sind für Gäste der Inseln Juist und Norderney gedacht, die mit den im Hafen ablegenden Fähren übersetzen wollen und ihr Kraftfahrzeug auf dem Festland stehen lassen. Die Klage hatte beim VG Oldenburg und beim OVG Lüneburg keinen Erfolg.
Das OVG sah das Vorhaben als unzulässig an. Es ließ dabei offen, ob das Vorhaben dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Im Innenbereich sei es schon seiner Art nach unzulässig. Die im Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze parallel zu den bestehenden Straßen seien nach Anordnung und Zahl mit dem Vorhaben der Klägerin nicht vergleichbar. Selbst wenn das Vorhaben in den vorhandenen Parkplätzen ein Vorbild fände, sei es unzulässig, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Straßen im Hafengebiet das zusätzliche Verkehrsaufkommen ohne Weiteres bewältigen könnten.
Das BVerwG hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das OVG zurück, weil schon die Ausführungen zum Innenbereich gegen Bundesrecht verstoßen. Es entschied, dass Anordnung und Zahl der im Hafengebiet vorhandenen Parkplätze kein zulässiger Vergleichsmaßstab sind, um zu beurteilen, ob das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach ein Vorbild habe. Auch die Zweifel des OVG an der Aufnahmekapazität der Zufahrtstraßen würden nicht ausreichen, um die Baugenehmigung zu versagen. Dafür müsse vielmehr feststehen, dass das Verkehrsaufkommen die Kapazität der Straßen, und zwar nicht nur in Spitzenzeiten, sprengen würde. Das müsse das OVG ggf. klären.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/2010 des BVerwG vom 16.9.2010)