ZfIR 2010, 683

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1197 Abs. 2, ZVG § 56 Abs. 2Verpflichtung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld Grundschuldzinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machenBGB§ 1197ZVG§ 56OLG München, Urt. v. 21.05.2010 – 5 U 5090/09 (nicht rechtskräftig)OLG MünchenUrt.21.5.20105 U 5090/09nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. § 56 Satz 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen Grundschuldzinsen zu entrichten.
2. a) Die Sicherungsgrundschuld stellt nicht nur ein abstrakt-dingliches Grundpfandrecht dar, sondern ihr liegt auch ein durch die Sicherungsabrede begründetes Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zu Grunde, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren.
b) Hieraus folgt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen (offen gelassen durch Urteil des BGH v. 27.2.1981 – V ZR 9/80, ZIP 1981, 487 = WM 1981, 581 = NJW 1981, 1505 unter II 1 a); verneinend OLG Hamm, Beschl. v. 17.1.1992 – 15 W 18/92 Rz. 16, OLGZ 1992, 376, juris; sowie OLG München – Senat Augsburg – , Urt. v. 10.7.1979 – 27 U 220/79, NJW 1980, 1051 (m. zust. Anm. Vollkommer)) und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren.
c) Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend, jedenfalls aber unwirksam.

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