ZfIR 2010, 677

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 5, §§ 732, 726 Abs. 1Keine Einschränkung der sofortigen Zwangsvollstreckung durch notariell vereinbarte Mittelverwendung als Voraussetzung zur Verwertung der GrundschuldGGArt. 103ZPO§ 321aZPO§ 732ZPO§ 726BGH, Beschl. v. 19.08.2010 – VII ZB 2/09 (LG Berlin)BGHBeschl.19.8.2010VII ZB 2/09LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt.
2. Berücksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Gehörsverstoß grundsätzlich entscheidungserheblich.
3. Enthält die notarielle Urkunde über eine Grundschuldbestellung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Erklärungen des Schuldners, wonach die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertet werden darf, deren Eintritt nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, besteht keine Vermutung dafür, dass damit die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung eingeschränkt sein soll.
4. Zur Auslegung einer Erklärung, wonach die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn der Gläubiger sicherstellt, dass der Kredit zweckentsprechend zur Bebauung verwendet wird.

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