ZfIR 2019, 644

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBV § 21 Abs. 1, §§ 28, 30 Abs. 1, 2, § 36; GBO § 12 Abs. 1; TSG § 5 Abs. 1144. Umschreibung des Grundbuchblatts nach Änderung des Vornamens gemäß Transsexuellengesetz GBV§ 21 GBV§ 28 GBV§ 30 GBV§ 36 GBO§ 12 TSG§ 5 BGH, Beschl. v. 07.03.2019 – V ZB 53/18 (KG)BGHBeschl.7.3.2019V ZB 53/18KG

Leitsätze des Gerichts:

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.

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