ZfIR 2019, 635

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO § 103; BGB § 637 Abs. 3Kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters i. S. d. § 103 InsO bei (nur) ausstehender Abnahme vom Unternehmer verweigerter Mängelbeseitigung InsO§ 103 BGB§ 637 BGH, Urt. v. 16.05.2019 – IX ZR 44/18 (OLG Hamburg)BGHUrt.16.5.2019IX ZR 44/18OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.
2. Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.

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