ZfIR 2019, 624

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 323 Abs. 5 Satz 2; GewO § 34cRücktritt des Bauträgers vom Vertrag bei Teilleistung der fälligen Bezugsfertigkeitsrate durch den Erwerber/Zahlung der Schlussrate auf Notaranderkonto vor Fertigstellung BGB§ 323 GewO§ 34c KG, Urt. v. 07.05.2019 – 21 U 139/18 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.7.5.201921 U 139/18rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bestimmung eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam.
2. Der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag kann auch nach einer Fristsetzung mit Zuvielforderung wirksam sein. Entscheidend ist, ob der Erwerber die überhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann.
3. Auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag findet § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Anwendung.
4. Ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, ist stets aufgrund einer Gesamtabwägung zu entscheiden, die abstrakte Anknüpfung an einen Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Schwellenwerts ist kein geeignetes Kriterium.

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