ZfIR 2018, 630

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtGG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1, § 253; LStrG Rhl.-Pf. § 48 Abs. 2, 14145. Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschieden oder Unebenheiten im Straßenbelag GGArt. 34 BGB§ 839 BGB§ 253 LStrG Rhl.-Pf.§ 48 ZfIR 2018, 631 OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2018 – 1 U 149/18 (nicht rechtskräftig; LG Koblenz)OLG KoblenzUrt.26.7.20181 U 149/18nicht rechtskräftigLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 21. 6. 1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 =juris Rz. 8 f.; BGH, Urt. v. 2. 7. 1970 – III ZR 45/67, NJW 1970, 1682 = juris Rz. 9; BGH, Urt. v. 10. 7. 1980 – III ZR 58/79, VersR 1980, 946 = juris Rz. 24; BGH, Urt. v. 21. 6. 1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 = juris Rz. 9).
2. Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dabei sind Niveauunterschiede von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen
3. Die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten stellen keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 30. 4. 1953 – III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 385; LG Bielefeld, Urt. v. 11. 10. 1965 – 6 O 74/65, VersR 1966, 1088).
4. Die Verwendung von Natursteinpflaster – hier von Basaltplatten und Basaltpflaster – stellt trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Denn auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden. Es ist nicht zuletzt aus Gründen der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit hinzunehmen, dass eine historische Pflasterung, die Unebenheiten aufweist, nicht ausgetauscht wird.

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