ZfIR 2017, A 5

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VG Karlsruhe: Eilantrag gegen Windparkbau abgelehnt

Das VG Karlsruhe lehnte den Eilantrag einer Nachbargemeinde gegen eine erteilte Genehmigung zum Bau eines Windparks ab (VG Karlsruhe, Beschl. v. 27. 7. 2017 – 9 K 753/17).
Das Landratsamt Ende 2016 einer GmbH & Co. KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde A. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Genehmigung an, so dass Widerspruch und Klage einem Baubeginn nicht entgegenstehen. Der geplante Windpark befindet sich teilweise unmittelbar an der Gemarkungsgrenze der Nachbargemeinde B.
Die Gemeinde B. legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und beantragte vor dem VG Karlsruhe die Gewährung von Eilrechtsschutz. Zur Begründung trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, der Windpark mit elf Windenergieanlagen beeinträchtige sie insbesondere in ihrem Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht massiv, so dass sie ein erhebliches Interesse habe, die Errichtung und den Betrieb des Windparks zu verhindern. Über den Widerspruch hat das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe bislang nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 27. 7. 2017 wies das VG Karlsruhe den Antrag der Gemeinde B. ab. Der Antrag sei zulässig, aber ZfIR 2017, A 6unbegründet. Zur Begründung führt der Beschluss aus, die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten der Gemeinde B. aus; denn bei summarischer Betrachtung bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass die angefochtene Genehmigung ihre Rechte nicht verletze. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Windpark-Gesellschaft an deren sofortigen Ausnutzung zu hindern.
Die Antragstellerin als Gemeinde könne sich nur auf eine Verletzung von Rechten berufen, die sich aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie ergäben, und die Ausfluss ihres zivilrechtlich geschützten Eigentums seien. Sie sei insbesondere nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen, oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Insbesondere sei die Gemeinde nicht in ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten Planungshoheit verletzt. Dies sei nur der Fall, sofern eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde vorliege und die Störung nachhaltig sei, also unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung habe. Die Planungshoheit der Antragstellerin sei hier gewahrt, weil in den von ihr benannten beplanten Gebieten (u. a. das einer Kurklinik) die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden.
Auch führe die bloße Sichtbarkeit vom Ortsrand für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Allein die Tatsache, dass die Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung träten, rechtfertige nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 31. 7. 2017)

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