ZfIR 2016, 643

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO § 765a150. Keine Einstellung der Zwangsversteigerung bei fehlender konkreter Suizidgefahr für den Schuldner ZPO§ 765a LG Heilbronn, Beschl. v. 24.03.2016 – Vh 1 T 153/16 (AG Schwäbisch Hall)LG HeilbronnBeschl.24.3.2016Vh 1 T 153/16AG Schwäbisch Hall

Leitsatz der Redaktion:

Besteht nach dem vom Schuldner vorgelegten ärztlichen Attest zum einen keine akute Suizidgefahr und ist in diesem festgestellt, dass als milderes Mittel zur Einstellung der Zwangsvollstreckung eine stationäre Therapie möglich ist und steht nicht der Verlust von Wohnraum, sondern der einer Gewerbeimmobilie bevor, ist die Zwangsversteigerung nicht einzustellen.

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