ZfIR 2016, 642
Leitsatz der Redaktion:
Aufgrund des individualvertraglichen Charakters der werkvertraglichen Abnahmeverpflichtung von Gemeinschaftseigentum insbesondere auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG besteht – neben keiner geborenen – auch keine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG; eine Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung durch Beschluss der Wohnungseigentümer ist demnach nicht möglich.
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