ZfIR 2015, 677

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 115 Abs. 1; ZPO § 878 Abs. 1149. Gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringende Nachweise über fristgerechten Widerspruch gegen den TeilungsplanZVG§ 115ZPO§ 878BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 160/14 (LG Köln)BGHBeschl.11.6.2015V ZB 160/14LG Köln

Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

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