ZfIR 2015, 676

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 123 Abs. 1, § 823 Abs. 2, §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 253141. Schadensersatzpflichtbegründende Mittäterschaft bei verlangtem Verzicht auf offene Pachtzinsforderungen unter Drohung der Nicht-Herausgabe und Räumung des gekündigten Pachtobjekts in AnwaltsschreibenBGB§ 123BGB§ 823BGB§ 826BGB§ 830StGB§ 253OLG Frankfurt/M., Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 (LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.10.6.20152 U 201/14LG Frankfurt/M.

Leitsatz des Gerichts:

Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.

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