ZfIR 2014, 654

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 28 Abs. 1 Satz 1; BGB § 883 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 2Vorrang der Hausgeldansprüche einer WEG (Rangklasse 2) gegenüber eingetragener Auflassungsvormerkung (Rangklasse 4)ZVG§ 10ZVG§ 28BGB§ 883WEG§ 16BGH, Beschl. v. 09.05.2014 – V ZB 123/13 (LG Ravensburg)BGHBeschl.9.5.2014V ZB 123/13LG Ravensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.
2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

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