ZfIR 2013, 659

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 569, 766; ZVG §§ 29, 161 Abs. 4Keine Beschwer des Schuldners bei Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Rücknahme durch GläubigerZPO§ 569ZPO§ 766ZVG§ 29ZVG§ 161LG Neubrandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 – 4 T 93/13 (AG Demmin)LG NeubrandenburgBeschl.27.5.20134 T 93/13AG Demmin

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem Schuldner steht mangels eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels eigener Beschwer kein Beschwerderecht gegen einen Aufhebungsbeschluss zu, der auf eine Rücknahme des Antrags des Gläubigers auf Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgeht.
2. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist zwingend aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgenommen hat; hierzu bedarf es keiner vorherigen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner.

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