ZfIR 2013, 646

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB § 745 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3Keine Verpflichtung einzelner Wohnungseigentümer zur Zustimmung bei Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen GrundstücksBGB§ 745WEG§ 21BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 103/12 (LG Bamberg)BGHUrt.12.4.2013V ZR 103/12LG Bamberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.
2. Ein Mitwirkungsanspruch kann nicht auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, weil diese Vorschrift durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt wird; er kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben.

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