RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Aktuell
AG Düsseldorf: Umfang von Verkehrssicherungspflichten im Einzelhandel
Im Einzelhandel werden strenge Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gestellt. Das AG Düsseldorf hatte in diesem Zusammenhang am 7.8.2012 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine 52-jährige Frau war im Mai 2011 in einem Schuhgeschäft in der Innenstadt bei der Suche nach dem Ladenausgang versehentlich gegen eine Glasfassade gelaufen und hatte sich beim Aufprall das Nasenbein gebrochen. Die Kundin verlangte von den Ladenbetreibern 4000 € Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Das Gericht sah eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben und wies in seiner Urteilsbegründung auf die Eigenverantwortung von Kunden bei einem Einkaufsbummel ausdrücklich hin. Geschäftsinhaber, so das Urteil, müssten Kunden „vor naheliegenden, aber nicht vor allen erdenklichen Gefahren schützen“.
Wer ein Schuhgeschäft betritt, dann aber nach halbstündigem Stöbern beim Verlassen des Ladenlokals die Tür nicht mehr findet und irrtümlich gegen einen Teil der gläsernen Fassade läuft – der ist selbst schuld und kann den Ladenbetreiber für den Schaden nicht haftbar machen.
Das gebrochene Nasenbein der Frau musste damals nach dem Aufprall operativ korrigiert werden, die Patientin musste dazu zwei Tage in einer Klinik bleiben.
ZfIR 2012, A 10Fazit des Richters: „Der Unfall stellt sich damit bei aller Bedauerlichkeit als selbstverschuldet heraus“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Quelle: RP online vom 8.8.2012 und IZ vom 23.8.2012, S. 13)