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LG Berlin: „Hexogen“-Räumungsprozess

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.7.2012, mit dem das LG Berlin die Räumungsklage gegen den Mieter der Räume des Geschäfts „Hexogen“ abgewiesen hat, liegen nunmehr vor (LG Berlin, Urt. v. 23.7.2012 – 12 O 506/11).
Die Vermieterin hatte Rückgabe der Räume mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe sie bei Abschluss des Mietvertrages arglistig getäuscht, weil er sie nicht auf die rechtsradikale Zielgruppe und Ausrichtung des Geschäfts sowie auf seine eigene herausragende Position in der rechtsradikalen Szene hingewiesen habe. Deswegen habe sie den Mietvertrag wirksam angefochten. Unabhängig davon habe sie den Vertrag wegen Verzuges bei der Mietzahlung gekündigt.
Die Zivilkammer 12 folgte beiden Argumenten nicht. Die Vermieterin habe im Rechtsstreit nicht hinreichend zu den Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung wegen Arglist vorgetragen. Den Zugang einer Mahnung wegen Mietrückständen habe die Klägerin nicht bewiesen, so dass die fristlose Kündigung nicht als wirksam anzusehen sei.
(Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin Nr. 53/12 vom 8.8.2012)

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