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OVG Lüneburg: Festsetzung von Schornsteinfegergebühren gegenüber Zwangsverwalter

Das OVG hatte darüber zu entschieden, ob ein Leistungsbescheid über Schornsteinfegergebühren hinreichend erkennbar an den Zwangsverwalter adressiert war und dieser sich aus dem Bescheid darüber hinaus als Partei kraft Amtes ergab. Der betroffene Zwangsverwalter klagte erfolglos gegen die im Bescheid festgesetzten Schornsteinfegergebühren. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nun durch die Entscheidung des OVG zurückgewiesen, da das Gericht ernstliche Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verneinte (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.8.2011 – 8 LA 104/11).
Der Kläger brachte in dem Verfahren vor, dass der Bescheid ihn persönlich und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, als Zwangsverwalter und damit in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes bekanntgegeben worden sei. Er persönlich sei aber der falsche Adressat für den Bescheid. Die bloße Klarstellung in der Betreffzeile und der Begründung des Bescheides genüge nicht, da durch die persönliche Bezeichnung des Klägers im Adressfeld die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen in sein persönliches Vermögen begründet werde.
Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das VG zutreffend angenommen, dass der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren und der damit verbundene Kostenfestsetzungsbescheid nicht an den Kläger persönlich, sondern an den Kläger als Zwangsverwalter und damit an den Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes adressiert und bekannt gegeben worden sind. Im Adressfeld des Bescheides sei zwar nur der Kläger persönlich genannt. Bereits aus der drucktechnisch hervorgehobenen Betreffzeile ergebe sich aber ohne Weiteres, dass der Bescheid ausschließlich an den Zwangsverwalter gerichtet ist. Auch wenn die Bezeichnung des Adressaten als Zwangsverwalter bereits im Adressfeld eine weitere Klarstellung bewirken und auch ohne großen Verwaltungsaufwand zu realisieren sein dürfte, sei dies im vorliegenden Fall zur eindeutigen Bestimmbarkeit des Adressaten des Bescheides nicht zwingend erforderlich.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
1. Als Adressat eines Verwaltungsaktes ist der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes auch dann hinreichend erkennbar bezeichnet, wenn sich dies bei verständiger Würdigung (nur) aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt.
2. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.
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3. Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
4. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

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