ZfIR 2011, 674

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungSteuerrechtUStG 1999 § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 127; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 17 Abs. 2Kein Vorsteuerabzug bei vertragsgemäßer unentgeltlicher Überlassung von ErschließungsleistungenUStG 1999§ 3UStG 1999§ 15BauGB§ 127RL 77/388/EWGArt. 5RL 77/388/EWGArt. 17BFH, Urt. v. 13.01.2011 – V R 12/08 (FG Köln) +BFHUrt.13.1.2011V R 12/08FG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
2. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen – mittelbar – beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.

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