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AG München: Parken vor Nachbars Garage

Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren (AG München, Urt. v. 22.12.2009 – 241 C 7703/09).
Das AG München hatte über eine Klage zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstrasse befand, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag.
Nun stellte die Nachbarin immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage vor dem AG München auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen.
Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es nicht möglich auf Grund der engen Strasse, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht:
Das Abstellen des Pkws der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden.
Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor der Garage abstellt, wurde sie zu einem vom Gericht dann im Einzelfall festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 36/10 v. 30.8.2010)

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