ZfIR 2009, 669

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtSchuldRAnpG § 57; BGB § 472Feststellung der wirksamen Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach SchuldRAnpG bei verschiedenen Nutzern durch Addition der überlassenen TeilflächenSchuldRAnpG§ 57BGB§ 472BGH, Urt. v. 13.03.2009 – V ZR 157/08 (OLG Brandenburg)BGHUrt.13.3.2009V ZR 157/08OLG Brandenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Nutzers nach § 57 SchuldRAnpG lässt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich unberührt. Wird der Erstkäufer in dem Kaufvertrag auf das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nutzers hingewiesen, ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Ansprüche des Erstkäufers unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Ausübung des Vorkaufsrechts stehen sollen.
2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von mehreren gemeinschaftlich vorkaufsberechtigten Nutzern für sich allein ist unwirksam. Sie steht einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch ihn gleich und führt gem. § 472 Satz 2 BGB zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf berechtigten Nutzer (Fortführung von Senat, Urt. v. 14.3.1962 – V ZR 2/62, WM 1962, 722 und BGHZ 136, 327, 330 = ZfIR 1997, 656 = ZIP 1997, 1924, dazu EWiR 1998, 119 (Muth)).
3. Bestehen Nutzungsbefugnisse nur jeweils an Teilflächen eines Grundstücks (§ 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn die Summe der überlassenen Flächen, an denen Nutzer bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossener Verträge berechtigt sind, die halbe Grundstücksgröße übersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die vertraglichen Befugnisse derjenigen, die das Vorkaufsrecht durch Erklärung ausüben, sich auf eine solche Fläche erstreckt.

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