ZfIR 2009, 651

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009RechtsprechungVertragsrechtBGB § 157; DIN 4109Ermittlung der geschuldeten Schalldämmung bei Errichtung von Eigentumswohnungen durch Vertragsauslegung und nicht unter Heranziehung der DIN 4109BGB§ 157DIN 4109BGH, Urt. v. 04.06.2009 – VII ZR 54/07 (OLG Hamm) +BGHUrt.4.6.2009VII ZR 54/07OLG Hamm

Leitsätze des Gerichts:

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine „Schalldämmung nach DIN 4109“ Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.6.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 = ZfIR 2008, 58 (m. Anm. Moufang/Koos)).
2. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf „Schalldämmung nach DIN 4109“ genügt hierfür nicht.

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