RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
Bauabnahme
Die Rechtswirkung der Abnahme wird oft von vielen Bauherren unterschätzt. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass das Bauwerk so wie vertraglich vereinbart hergestellt ist. Am Tag der Abnahme geht das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse auf den Bauherren über. Ebenfalls ab diesem Tag dreht sich die Beweislast. Mit der Bauabnahme beginnt auch die fünfjährige Gewährleistungsfrist. Und der Bauunternehmer ist berechtigt, seine Schlussrechnung zu stellen.
(PM BSB v. 6. 6. 2019)
Anmerkung der Redaktion:
Lesen Sie hierzu „Die Abnahme beim BGB-Bauvertrag“ von Holger Pauly, ZfIR 2019, 553 – in diesem Heft.