RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
BFH: Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim?
Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 28. 5. 2019 – II R 37/16). Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Der Kläger erhielt im Zuge eines Erbfalls aus dem Jahre 2014 und eines Vermächtniserfüllungsvertrages aus 2015, das Alleineigentum an einem Wohnhaus. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. 9. 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an. Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt. (PM BFH Nr. 44 v. 25. 7. 2019)