RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
AG München: Rückbau von Grillterrasse in WEG
Eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrassenpflasterung muss wieder entfernt werden. Das AG München verurteilte das beklagte Ehepaar, die Steinterrasse ihrer Wohnung auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß von 5,93 m2 zurückzubauen (AG München, Urt. v. 29. 8. 2018 – 485 C 5290/18 WEG).
Das beklagte Ehepaar ist als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten verdoppelten im Frühjahr 2015 die Terrassengröße auf 12 m2. In der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, im Namen der Gemeinschaft den Rückbau zu verlangen. Der Rückbauaufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Vor dem Amtsgericht bekam die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Für die Zulässigkeit dieser baulichen Veränderung sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Auch verfange der Einwand der Beklagten, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien, nicht. Beeinträchtigte Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen.
(PM AG München Nr. 23 v. 22. 3. 2019)