ZfIR 2019, 568

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtGKG § 49a Abs. 1 Satz 1, 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4Keine Erhöhung des Streitwerts um die neben dem Sanierungsbeschluss angefochtene Darlehensaufnahme zur Finanzierung der beschlosssenen Maßnahmen GKG§ 49a WEG§ 10 GGArt. 19 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.03.2019 – 2 W 3/19 (LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Beschl.11.3.20192 W 3/19LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Darlehensaufnahme, mit der Sanierungsmaßnahme finanziert werden sollen, ist kein höherer Wert anzusetzen als das Fünffache des auf den Anteil des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen entfallende Teilwert des Darlehens.
2. Die besonderen Haftungsrisiken einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den einzelnen Wohnungseigentümer führen nicht dazu, dass das Interesse des Klägers als Untergrenze für die Streitwertfestsetzung entsprechend seiner theoretisch unbegrenzten Nachschusspflicht mit dem vollen Betrag des Darlehens oder einem erheblichen Teil hiervon zu bemessen wäre.
3. Für die Annahme eines höheren Streitwerts wäre vielmehr die Feststellung eines konkreten Risikos der Nachschusshaftung erforderlich. Anderenfalls wäre eine Klage für den einzelnen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden. Diese Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG ist aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht geboten.

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