RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
Gesetzgebung: Änderung der Anzeigepflicht der 42. BImSchV
Zum 19. 7. 2018 trat eine Änderung der Anzeigepflicht der 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung in Kraft. Im Rahmen der 42. BImSchV müssen Betreiber von Verdunstungsanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen diese Anlagen bis zum 19. 8. 2018 registrieren. Zu nutzen ist dabei das Onlineportal „KaVKA – Kataster für VerdunstungsKühlAnlagen“. Es ist im Internet unter der Adresse www.kavka.bund.dezu finden.
Die Anzeigepflicht betrifft Anlagen, die vor allem in Industriebetrieben eingesetzt werden. Aber auch große Gebäude wie Büros, Hotels, Einkaufszentren und Supermärkte betreiben Verdunstungskühlanlagen zur Klimatisierung. Einigen Betreibern ist möglicherweise noch nicht bekannt, dass die neue Verordnung auch für ihre Anlagen gilt und sie verschiedenen Pflichten unterliegen.
Die 42. BImSchV dient dazu, Gesundheitsgefahren aus erhöhten Legionellen-Konzentrationen zu vermeiden.
Ziel der am 19. 7. 2018 in Kraft getretenen Anzeigepflicht ist die Erstellung eines digitalen Katasters. Die mit ihm verbundenen Kenntnisse über die Anlagenstandorte ersparen im Ausbruchsfall langwierige Nachforschungen. Betreiber haben einen Monat Zeit, um ihre Anlagen gem. § 13 der Verordnung zu registrieren.
(Quelle: PM des Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz v. 25. 7. 2018)