ZfIR 2018, 563

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 154 Satz 1; BGB § 249 Abs. 1, §§ 252, 280 Abs. 1; ZPO § 287Schadensersatzansprüche des Erstehers gegenüber dem Zwangsverwalter bei dessen Verletzung seiner Pflicht zur Herausgabe von Mietverträgen ZVG§ 154 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 280 ZPO§ 287 OLG Braunschweig, Urt. v. 11.05.2018 – 9 U 18/17 (rechtskräftig; LG Braunschweig)OLG BraunschweigUrt.11.5.20189 U 18/17rechtskräftigLG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Mit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück zu einem Zeitpunkt, in welchem dafür die Zwangsverwaltung noch besteht, entsteht zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch nach anschließender Aufhebung der Zwangsverwaltung noch bis zu deren vollständigen Abwicklung fortdauert; das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlag noch am selben Tag aufgehoben wird (Fortentwicklung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 2007 – IX ZR 156/06, ZfIR 2008, 25 (m. Anm. Eckert, S. 27) = ZIP 2007, 2375, Rz. 11; OLG Hamm, Urt. v. 15. 9. 2005 – 27 U 16/05, juris Rz. 9).
2. Aus dem zwischen dem Ersteher einer zwangsversteigerten sowie zwangsverwalteten Immobilie und dem Zwangsverwalter begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ist nach § 154 Satz 1 ZVG der Zwangsverwalter im Rahmen der Abwicklung nach Beendigung der Zwangsverwaltung verpflichtet, dem Ersteher die aus der Zwangsverwaltung erhaltenen Unterlagen zum Objektstatus, insbesondere Mietverträge, Versicherungs- und Bauunterlagen vollständig zu übergeben (Fortentwicklung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 2007 – IX ZR 156/06, ZfIR 2008, 25 (m. Anm. Eckert, S. 27) = ZIP 2007, 2375, Rz. 14; Abgrenzung zu OLG Dresden, Urt. v. 23. 11. 2011 – 13 U 1137/11, NZI 2012, 153, 154, Rz. 7).
3. Der Zwangsverwalter, der dem Ersteher zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Zwangsverwaltung nicht sämtliche Verträge über die Mietverhältnisse zu dem ersteigerten zwangsverwalteten Grundstück herausgibt und ihn darüber inhaltlich auch nicht anderweitig vollständig informiert, haftet dem Ersteher für die diesem deswegen entstehenden Schäden (hier: auf Ersatz entgangenen Gewinns aus höheren Mieteinnahmen, weil der Zwangsverwalter dem Ersteher den mieterauswechselnden Ergänzungsvertrag zu einem Mietvertrag vorenthalten hat, weshalb der Ersteher die Kündigungsfrist zur Vorbereitung einer teureren Neuvermietung gegenüber dem wahren Mieter versäumt und mit diesem eine solche Neuvermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren kann).
4. Zum Nachweis eines Schadens aus entgangenem Gewinn wegen versäumter früherer Vermieterkündigung und teurerer Neuvermietung des ersteigerten Grundbesitzes hat der den Zwangverwalter verklagenden Ersteher unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO alle konkreten Umstände darzulegen ZfIR 2018, 564und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Schadens ergibt; die abstrakte Darlegung der ortsüblichen Miete mit Angebot des Sachverständigebeweises genügt dafür nicht (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 18. 1. 2017 – VIII ZR 17/16, NZM 2017, 186, Rz. 16).

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