ZfIR 2018, 559

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 282 Abs. 1, §§ 296, 397, 402Stattgabe beantragter Fristverlängerung zur Vorlage eines überprüfenden Privatgutachtens bei Gebäudeschäden GGArt. 103 ZPO§ 282 ZPO§ 296 ZPO§ 397 ZPO§ 402 BGH, Beschl. v. 12.04.2018 – V ZR 153/17 (OLG München)BGHBeschl.12.4.2018V ZR 153/17OLG München

Leitsatz der Redaktion:

Einer (auch fachlich versierten) Partei, die innerhalb der zunächst gesetzten Frist erste Einwendungen gegen ein (Ergänzungs-)Gutachten erhoben und mitgeteilt hat, dass sie dieses durch einen Privatgutachter überprüfen und von diesem Einwendungen und Fragen an den Sachverständigen formulieren lassen wolle, ist hierzu unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, wenn das Gutachten, vor allem durch verschiedene Bezugnahmen umfangreich war, erstmals durchgeführte Untersuchungen auswertete und eine von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz abweichende, für die Partei nachteilige Beurteilung der Kausalitätsfrage enthielt.

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