ZfIR 2017, A 4

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OLG Brandenburg: „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ keine Religionsgemeinschaft

Das OLG Brandenburg hat die Berufung der „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V.“ gegen ein Urteil des LG Frankfurt/O. zurückgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 2. 8. 2017 – 11 O 327/15). Der Verein begehrte mit der Klage, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.
Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob sie im Dezember 2014 in einem Gespräch bereits eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Verein zum Aufstellen der Hinweisschilder berechtigte. Das Land Brandenburg hatte eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und sich außerdem darauf berufen, dass es eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein freies Recht zur Kündigung nicht bestehe, da er als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen sei, deren Tätigkeit in der Verfassung des Landes Brandenburg sowie im Grundgesetz unter besonderen Schutz und den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sei.
Das OLG entschied nun, dass das Land nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet sei, den klagenden Verein mit Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln, die ein Recht zum Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste haben. Der klagende Verein sei rechtlich weder als Religionsgemeinschaft noch als Weltanschauungsgemeinschaft zu beurteilen. An dem für Religionsgemeinschaften charakteristischen Bezug auf eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit, einen Gottesbezug, fehle es schon nach dem Inhalt der Satzung und dem eigenen Vortrag des Vereins. Der Verein sei aber auch nicht als Weltanschauungsgemeinschaft einzuordnen, da eine gemeinsame Weltanschauung der Mitglieder fehle.
Vielmehr verfolge die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V.“ nach der Satzung und dem Auftreten in der Öffentlichkeit demgegenüber das Ziel, sich satirisch mit Anschauungen auseinander zu setzen, die als intolerant und dogmatisch empfunden werden. Als Mittel der Religionssatire imitiere und verfremde er Texte und Symbole, die christlicher Religion entlehnt seien, wie z. B. das „Monsterunser“ oder ein auf das „Fliegende Spaghettimonster“ bezogenes „Glaubensbekenntnis“. Die darin geäußerte Kritik an Überzeugungen anderer stelle kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar.
Das beklagte Land sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, die streitige Vereinbarung mit dem Kläger zu kündigen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 2. 8. 2017)

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