ZfIR 2017, 588

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 133, 157; InsO §§ 134, 143 Abs. 1140. Zur insolvenzrechtlichen Anfechtung vom Schuldner übernommener Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten nach Übertragung des belasteten Grundeigentums an Ehefrau BGB§ 133 BGB§ 157 InsO§ 134 InsO§ 143 OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2017 – I-12 U 25/16 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.2.3.2017I-12 U 25/16LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Vereinbart der Schuldner anlässlich der Übertragung einer Eigentumswohnung auf seine Ehefrau mit dieser, dass sie die Belastungen in Abt. III des Grundbuchs übernimmt und den Schuldner im Innenverhältnis hiervon freistellt, ist damit im Zweifel nicht eine Übernahme der persönlichen Verbindlichkeiten des Schuldners gewollt. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten ist der Umstand, dass der Schuldner in der Folgezeit weiterhin die grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten zurückführt.
2. Werden bei der Übertragung von Grundeigentum nur die dinglichen Belastungen übernommen, stellen die in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag geleisteten Zahlungen des Schuldners auf die gesicherten Verbindlichkeiten unentgeltliche Leistungen dar, die nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
3. Die Rechtsprechung des BGH zur analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO bei Rückzahlung einer durch eine Gesellschaftersicherheit und durch eine Sicherheit am Gesellschaftsvermögen gesicherten Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH v. 1. 12. 2011 – IX ZR 11/11, ZIP 2011, 2417, dazu EWiR 2012, 57 (Henkel)) ist nicht auf den allgemeinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO bzw. generell auf Fälle der Verwertung von „Doppelsicherheiten“ außerhalb des Gesellschaftsrechts zu übertragen.

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