ZfIR 2016, 587

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1139. Zulässiges Beweisangebot der Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz zur Feststellung der Arglist des Verkäufers einer Immobilie GGArt. 103 BGB§ 123 BGH, Beschl. v. 16.06.2016 – V ZR 238/15 (OLG Koblenz)BGHBeschl.16.6.2016V ZR 238/15OLG Koblenz

Leitsätze der Redaktion:

1. Das erst in der Berufungsinstanz von dem die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über Sachmängel geltend machendem Käufer gemachte Angebot zur Vernehmung von Zeugen, denen bereits vor dem Käufer die streitbefangene Immobilie von dem Verkäufer zum Kauf angeboten worden war und deren Verkaufsverhandlungen scheiterten, darf vom Berufungsgericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Käufer hätten keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, weshalb sie die anderen Kaufinteressenten nicht bereits in erster Instanz zu den Vertragsverhandlungen befragt hätten; dies ist ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Zeugen bestätigen, dass der Verkäufer ihnen zuvor dasselbe Grundstück zu dem gleichen Preis und zu den gleichen Bedingungen verkaufen wollte, ohne sie über die Mängel des Objekts aufzuklären, und dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugen die Überzeugung gewinnt, die von dem Verkäufer behauptete Aufklärung habe nicht stattgefunden und die Käufer seien arglistig getäuscht worden.

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