ZfIR 2016, 585

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrecht BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, §§ 536, 242131. Grenzen der Pflichten (hier: Umbau, behördliche Genehmigung) des Gewerbemieters zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks BGB§ 535 BGB§ 536 BGB§ 242 KG, Urt. v. 23.05.2016 – 8 U 10/15 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.23.5.20168 U 10/15rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Soll der Mieter die Räume erst durch erhebliche Investitionen in einen Zustand versetzen, die eine Nutzung für den vereinbarten Zweck ermöglicht, so stellt ein baurechtswidriger Zustand der Bestandsräume einen zur Minderung auf Null führenden Sachmangel i. S. v. § 536 BGB dar, wenn der Mieter die Investitionen und damit die Nutzungsaufnahme (auch) wegen der öffentlich-rechtlichen Lage unterlässt; in einem solchen Fall setzt der Sachmangel nicht voraus, dass die Behörde gegen eine Nutzung eingeschritten ist.
2. Auch individualvertragliche Abreden über eine Risikoübernahme oder Beschränkung von Gewährleistungsrechten sind eng auszulegen. Übernimmt der Mieter das Risiko, dass für die von ihm auszubauenden Räume eine Baugenehmigung erteilt wird, so erstreckt sich das grundsätzlich nicht auf Risiken, die den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und die er nicht kannte (vorliegend: unter Verstoß gegen materielles Baurecht in einer Brandwand errichtetes Fenster).

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