ZfIR 2016, 570

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 RechtsprechungVertragsrecht BGB §§ 634, 640, 307, § 309 Nr. 8b ff, § 242; WEG § 10 Abs. 2, §§ 21, 23Zu den bauvertrags- und wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Abnahme von Gemeinschaftseigentum durch Nachzügler-Erwerber BGB§ 634 BGB§ 640 BGB§ 307 BGB§ 309 BGB§ 242 WEG§ 10 WEG§ 21 WEG§ 23 BGH, Urt. v. 12.05.2016 – VII ZR 171/15 (OLG Schleswig) +BGHUrt.12.5.2016VII ZR 171/15OLG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach ZfIR 2016, 571dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urt. v. 21. 2. 1985 – VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).
2. Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.
3. Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln
„Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. … am 25. 11. 2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben“
sind unwirksam.
4. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe (Anschluss an BGH, Urt. v. 25. 2. 2016 – VII ZR 49/15, ZfIR 2016, 313 (m. Anm. Reichelt/Ishola, S. 316) = ZIP 2016, 1123, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen).

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